Gemeinnützige Wohnbauträger

Oberösterreich

Ökologisch,
energieeffizient und modern.

Die Gemeinnützigen garantieren modernen Wohnkomfort
im Einklang mit der Umwelt.

GuterPartner fürs Wohnen.

TOP News

haus 1

Neuer Wohnraum in Rainbach im Innkreis

07. März 2022

Die FAMILIE hat vor Kurzem ein neues Projekt fertiggestellt: In Rainbach im Innkreis sind 18 neue Wohnungen entstanden, die bereits von den Bewohnerinnen und Bewohnern bezogen wurden.

4 Personen

Wohntraum am Pichlinger See

07. März 2022

Die NEUE HEIMAT konnte kürzlich den ersten Bauabschnitt des Wohnbauprojekts „Wohnen am See“ fertigstellen. Den Bewohnerinnen und Bewohnern wurden die Schlüssel zu den neuen Wohnungen bereits feierlich übergeben.

haus 2

Neue Zuhause in Neumarkt

07. Februar 2022

In zwei Bauabschnitten hat die LEBENSRÄUME in Neumarkt im Mühlkreis insgesamt 17 moderne Wohnungen errichtet. Vor Kurzem erfolgte die Fertigstellung des zweiten Bauteils.

Gemeinnützige
Bauvereinigungen –
Oberösterreich

Wir Gemeinnützigen stehen für modernsten Wohnbau. Mit der Erfahrung von 70 Jahren. Wir bauen, planen und verwalten.

Wohnraum für Alle in OÖ!

Facts & Figures

Mitglieder

0

Gemeinnützige
Bauvereinigungen

Verwaltungsbestand

0

Miet- und Genossenschafts-
wohnungen

0

Eigentumswohnungen

Vollzeit Arbeitsplätze

0

Bei GBV

0

durch
Wohnbauinvestitionen

0 € Mio.

Neubauinvestitionen

0 € Mio.

Sanierungsinvestitionen

ø 0

Neu GBV-Wohnungen
pro Jahr

0 %

Anteil GBV an gesamter
Wohnbauleistung

0

Durchschnittlicher Preis GBV

(pro m2, inkl. BK und Ust)

0 %

Unter privaten oder
gewerblichen Mietpreisen

ABC der Gemeinnützigkeit

Wer die Gemeinnützigen verstehen will ist hier genau richtig. Unter dieser Rubrik finden Sie Erläuterungen zu Begriffen der Gemeinnützigkeit. Die Begriffe werden regelmäßig erweitert:

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G

Eine GBV kann in der Rechtsform einer Genossenschaft einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft organisiert sein. Gemeinnützige Bauvereinigungen unterliegen dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG).

Umgangssprachlich und auch in den Medien wird häufig der Ausdruck „Genossenschaft“ oder „Wohnungsgenossenschaft“ als Synonym für gemeinnützige Bauvereinigung verwendet. Hauptgeschäfte einer GBV sind die Errichtung, Verwaltung und Sanierung von Wohnungen. Im Vordergrund ihrer Tätigkeit steht die Schaffung von leistbarem Wohnraum. GBVs dürfen nur in beschränktem Umfang Gewinne erzielen und sind dafür mit ihren Kerngeschäften von Ertragsteuern befreit. GBV wird auch als Kurzbezeichnung für den Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen verwendet.

Eine Gemeinde ist die kleinste Ebene der österreichischen Verwaltungsgliederung. Es gibt (Stand 2020) 2095 Gemeinden in Österreich, darunter 771 Marktgemeinden und 201 Stadtgemeinden.

Eine Gemeinde ist sowohl eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung (eigener Wirkungsbereich), als auch ein Verwaltungssprengel für Aufgaben, die ihr von Land oder Bund übertragen wurden. Jede Gemeinde verfügt über eine eigene „Verfassung“, die Gemeindeordnung, sowie über eine von der Wohnbevölkerung gewählte Vertretung, den Gemeinderat. Der Gemeinderat (das „kommunale Parlament“) ist das beschließende und überwachende Organ für den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Zu den Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zählen u.a. die örtliche Raumplanung und die örtliche Baupolizei. Es ist daher der Gemeinderat (und nicht der Bürgermeister/die Bürgermeisterin), der ein örtliches Entwicklungskonzept, einen Flächenwidmungsplan oder einen Bebauungsplan beschließt.

Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin vertritt die Gemeinde nach außen und ist Vollzugsorgan für die übertragenen Aufgaben der Gemeinde.
Im Bauverfahren hat der Bürgermeister/die Bürgermeisterin eine direkte Rolle, da er/sie (zumeist) Baubehörde erster Instanz ist (in Statutarstädten das Magistrat). Er/sie ist daher für die Erteilung von Baubewilligungen zuständig und davor für die Prüfung, ob das eingereichte Bauvorhaben den geltenden Bauvorschriften entspricht. Der Gemeinderat ist hingegen Baubehörde zweiter Instanz, das heißt Einsprüche bei Bauverhandlungen werden vom Gemeinderat behandelt.

„Was einer allein nicht schafft, das schaffen viele“. Das war die zentrale Idee von Friedrich Wilhelm Raiffeisen, neben Hermann Schulze-Delitzsch, einer der zwei Väter des Genossenschaftsgedankens. Die genossenschaftlichen Prinzipien sind das Förderprinzip, das Identitätsprinzip, das Demokratieprinzip und das Subsidiaritätsprinzip.

Die wichtigste Säule ist die Kooperation. Diese kann von Unternehmen oder Einzelpersonen mit dem Ziel der wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder erfolgen (Förderprinzip). Dies kann die Beschaffung von Rohstoffen (z.B über Lagerhausgenossenschaften) oder eben die Schaffung von Wohnraum sein. Der genaue Förderzweck wird in der Satzung definiert. Das Erzielen von Gewinnen ist nicht ausgeschlossen (bei Wohnbaugenossenschaften aber limitiert), da es auch darum geht, den langfristigen Bestand der Genossenschaft zu sichern. Alle Mitglieder sind zugleich Eigentümer der Genossenschaft und in der Regel auch Kunden (Identitätsprinzip). Jedes Mitglied hat in der Regel eine Stimme (Demokratieprinzip) und der Vorstand und Aufsichtsrat kommen aus diesem Mitgliederkreis. Die genossenschaftliche Selbsthilfe beschränkt sich auf jene Geschäftsbereiche, welche die Mitglieder allein nicht besser meistern können (Subsidiaritätsprinzip). Insgesamt sind 98 der 185 gemeinnützigen Bauvereinigungen Wohnbau-Genossenschaften. Sie haben rund 547.000 Mitglieder und verwalten rund 447.000 Wohnungen.

Ob ein Mietgegenstand als Wohnung oder als Geschäftsräumlichkeit zu qualifizieren ist, richtet sich in erster Linie nach der Parteienabsicht zwischen Vermieter und Mieter. Für die Frage, ob Wohnungs- oder Geschäftsraummiete vorliegt, kommt es daher darauf an, zu welchem Vertragszweck das Mietobjekt nach den Willen der Vertragsparteien in Bestand genommen wurde. Die Widmung zu Geschäftszwecken kann ausdrücklich oder schlüssig vereinbart werden; sie kann aber auch während des Mietverhältnisses nachträglich einvernehmlich geändert werden. Diese nachträgliche Änderung des Verwendungszwecks setzt jedoch eine neuerliche ausdrückliche oder stillschweigende Parteieneinigung voraus; ein Mieter kann daher durch einseitige Änderung der Verwendungsart seine Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis nicht verschieben. Erlangt der Vermieter keine Kenntnis von der vom Mieter einseitig vorgenommenen Änderung der Nutzung des Mietobjekts, weil ihn dieser nicht in Kenntnis setzt, so kann sich der Mieter aufgrund der fehlenden ausdrücklichen oder konkludenten Genehmigung des Vermieters nicht erfolgreich auf eine Widmungsänderung stützen.

Im Regelfall wird zwischen den Mietvertragsparteien ein bestimmter geschäftlicher Verwendungszweck – etwa zur Nutzung als Bäckerei, Blumenhandel, Arztordination oder Tanzstudio – vereinbart werden. Aber auch eine sogenannte „unspezifizierte“ Widmung als Geschäftsräumlichkeit wäre grundsätzlich möglich.

Für die zu Geschäftszwecke dienenden Bestandobjekte ist es der gemeinnützigen Bauvereinigung erlaubt anstelle des kostendeckenden Entgelts ein nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenes Entgelt iSd § 13 Abs 5 WGG zu vereinbaren.

Nach Rückzahlung aller Kredite durch die gemeinnützige Bauvereinigung bleibt die Miete auf dem Niveau der Kostenmiete; überschreitet diese Miete jedoch den Betrag von Euro 1,87/m² zzgl. EVB und Eigenmittelverzinsung aus der Grundstücksfinanzierung muss die Miete auf die Grundmiete von Euro 1,87/m²und Monat gesenkt werden.

Neben dieser Grundmiete ist eine GBV berechtigt, den nach § 14d Abs 2 WGG zulässigen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag und die angemessene Verzinsung von allfälligen Eigenmitteln, die zur Finanzierung von Grundstückskosten aufgewendet wurden, zusätzlich zu verrechnen. Die Grundmiete ist wertgesichert.

Durch die Grundmiete von Euro 1,87/m² bei Wohnungen, deren Darlehen abbezahlt sind, kann die gemeinnützige Wohnungswirtschaft ein wachsendes Angebot an besonders kostengünstigen Wohnungen zur Verfügung stellen. (Stand: April 2020)

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